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Art. 3

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 387/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 387/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Russische F)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1991,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 387/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig zu behandeln als Investitionen von Investoren eines dritten Staates.
  2. Absatz 2,Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet die Betätigung von Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf eine Investition nicht weniger günstig zu behandeln als die Betätigung von Investoren eines dritten Staates.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Abkommens können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine der Vertragsparteien verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei oder deren Investitionen Präferenzen oder Vorteile einzuräumen, die die erste Vertragspartei Investoren eines dritten Staates oder deren Investitionen gewährt oder in Zukunft gewähren wird auf der Grundlage
    1. Litera a
      eines internationalen Vertrages betreffend eine Freihandelszone, eine Zollunion, einen gemeinsamen Markt, eine Organisation für gegenseitige Wirtschaftshilfe, oder eines vor der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft getretenen internationalen Abkommens, das vergleichbare Bestimmungen vorsieht, wie sie den Mitgliedern der genannten Organisation von einer Vertragspartei gewährt werden,
    2. Litera b
      eines internationalen Abkommens, einer Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen,
    3. Litera c
      einer Vereinbarung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007149

Dokumentnummer

NOR12077584

Alte Dokumentnummer

N5199114928A