Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 326/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199231.12.2004 BGBl. Nr. 326/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 326/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verkaufsförderung und Verkaufsorganisation

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
    1. Litera a
      Werbung und Verkaufsförderung,
    2. Litera b
      Verkaufsorganisation,
    3. Litera c
      Verkaufsabwicklung,
    4. Litera d
      Verkaufsabrechnung,
    5. Litera e
      Anbahnung von Zusatzverkäufen.
  2. Absatz 2,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung ist auf das Warensortiment des Lehrbetriebes, die verwendungsbezogenen Warenkenntnisse, auf die Berufsvorschriften des Fachbereichs und auf spezielle Lagerungsvorschriften Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10007166

Dokumentnummer

NOR12077881

Alte Dokumentnummer

N5199115851J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/326/P3/NOR12077881