Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 326/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.199231.12.2004 BGBl. Nr. 326/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 326/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachwarenkunde und Kundenberatung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
    1. Litera a
      Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
    2. Litera b
      Warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs (auch bezüglich der Warenlagerung),
    3. Litera c
      Kundenberatung und Information.
  2. Absatz 2,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die warengruppenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

qualitätsbezogen

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10007166

Dokumentnummer

NOR12077882

Alte Dokumentnummer

N5199115852J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/326/P4/NOR12077882