Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1992 bis 31.05.1995 — BGBl. Nr. 425/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199231.05.1995 BGBl. Nr. 425/1991 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Radio- und Fernsehtechniker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 425/1991

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 366/1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Paragraph 4,), Fachrechnen (Paragraph 5,), Fachkalkulation (Paragraph 6,), Meßtechnik (Paragraph 7,), Fachzeichnen (Paragraph 8,), Werkstoffkunde (Paragraph 9,) und Fachliche Vorschriften (Paragraph 10,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den Gegenständen Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen in jeweils zwei Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation in einer Stunde und in den Gegenständen Meßtechnik, Werkstoffkunde und Fachliche Vorschriften in jeweils einer halben Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung besteht in einem Fachgespräch (Paragraph 11,) und darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 45 Minuten dauern.
  3. Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlichtheoretischen Teil der Meisterprüfung:
    1. Ziffer eins
      Höhere Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik,
    2. Ziffer 2
      Höhere Lehranstalt für Elektronik - Nachrichtentechnik,
    3. Ziffer 3
      Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
      Nachrichtentechnik,
    4. Ziffer 4
      Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
      Informatik,
    5. Ziffer 5
      Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
      Biomedizinische Technik,
    6. Ziffer 6
      Sonderformen der unter Ziffer eins bis 5 angeführten Lehranstalten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c des Schulorganisationsgesetzes,
    7. Ziffer 7
      Studienzweig Industrielle Elektronik und Regelungstechnik und Studienzweig Nachrichtentechnik der Studienrichtung Elektrotechnik.

Gesetzesnummer

10007173

Dokumentnummer

NOR12077941

Alte Dokumentnummer

N5199116304J