(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 4), Fachrechnen (§ 5), Fachkalkulation (§ 6), Meßtechnik (§ 7), Fachzeichnen (§ 8), Werkstoffkunde (§ 9) und Fachliche Vorschriften (§ 10) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den Gegenständen Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen in jeweils zwei Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation in einer Stunde und in den Gegenständen Meßtechnik, Werkstoffkunde und Fachliche Vorschriften in jeweils einer halben Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Paragraph 4,), Fachrechnen (Paragraph 5,), Fachkalkulation (Paragraph 6,), Meßtechnik (Paragraph 7,), Fachzeichnen (Paragraph 8,), Werkstoffkunde (Paragraph 9,) und Fachliche Vorschriften (Paragraph 10,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den Gegenständen Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen in jeweils zwei Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation in einer Stunde und in den Gegenständen Meßtechnik, Werkstoffkunde und Fachliche Vorschriften in jeweils einer halben Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.