Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1991Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
bewegliches und unbewegliches Eigentum sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte, Zurückbehaltungsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
Aktien und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
Ansprüche auf Geld, das gegeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
öffentlichrechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen;
(2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf die Vertragsparteien:
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei errichtet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
(3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Ertrag“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere ähnliche Entgelte;
(4)Absatz 4,umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12077969
Alte Dokumentnummer
N5199116706J