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Art. 2

Fassungen
ab 01.11.1991 — BGBl. Nr. 523/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.11.1991 BGBl. Nr. 523/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1991,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 523/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
  2. Absatz 2,Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle ihrer Wiederveranlagung auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gelten als neue Investition.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007176

Dokumentnummer

NOR12077970

Alte Dokumentnummer

N5199116707J