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Art. 3

Fassungen
ab 01.11.1991 — BGBl. Nr. 523/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.11.1991 BGBl. Nr. 523/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1991,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 523/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen, wie auch die daraus erzielten Erträge nicht weniger günstig als Investitionen und Erträge der Investoren der Vertragspartei oder eines Drittstaates.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei im Bezug auf Verwaltung, Gebrauch, Nutzung oder Verfügung ihrer Investitionen eine Behandlung, die gerecht und billig und nicht weniger günstig ist als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren eines Drittstaates gewährt.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Abkommens, eine nicht weniger günstige Behandlung zu gewähren als sie den Investoren eines Drittstaates und deren Investitionen eingeräumt wurde, können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
    1. Litera a
      einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
    2. Litera b
      einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
    3. Litera c
      einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007176

Dokumentnummer

NOR12077971

Alte Dokumentnummer

N5199116708J