Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1991Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 3
Behandlung von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen, wie auch die daraus erzielten Erträge nicht weniger günstig als Investitionen und Erträge der Investoren der Vertragspartei oder eines Drittstaates.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei im Bezug auf Verwaltung, Gebrauch, Nutzung oder Verfügung ihrer Investitionen eine Behandlung, die gerecht und billig und nicht weniger günstig ist als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren eines Drittstaates gewährt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Abkommens, eine nicht weniger günstige Behandlung zu gewähren als sie den Investoren eines Drittstaates und deren Investitionen eingeräumt wurde, können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12077971
Alte Dokumentnummer
N5199116708J