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Art. 4

Fassungen
ab 01.11.1991 — BGBl. Nr. 523/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.1991 BGBl. Nr. 523/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1991,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 523/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 4

Enteignung

  1. Absatz eins,Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. Die Entschädigung muß dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder bevorstehende Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz jenes Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Investition durchgeführt wurde, verzinst werden; sie muß tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
  2. Absatz 2,Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als ihre eigene Gesellschaft anzusehen ist, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteile besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
  3. Absatz 3,Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
  4. Absatz 4,Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 8 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007176

Dokumentnummer

NOR12077972

Alte Dokumentnummer

N5199116709J