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Art. 5

Fassungen
ab 01.11.1991 — BGBl. Nr. 523/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.11.1991 BGBl. Nr. 523/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1991,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 523/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 5

Rückführung und Transfer von Kapital und Erträgen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
    1. Litera a
      des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
    2. Litera b
      von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
    3. Litera c
      der Erträge;
    4. Litera d
      der Rückzahlung von Darlehen;
    5. Litera e
      des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
    6. Litera f
      einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens.
  2. Absatz 2,Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.
  3. Absatz 3,Die Wechselkurse werden von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007176

Dokumentnummer

NOR12077973

Alte Dokumentnummer

N5199116710J