Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1991Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 10
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12077978
Alte Dokumentnummer
N5199116715J