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Art. 11

Fassungen
ab 01.11.1991 — BGBl. Nr. 523/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.11.1991 BGBl. Nr. 523/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1991,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 523/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 11

Inkrafttreten und Dauer

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
  2. Absatz 2,Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien das Abkommen zwölf Monate vor seinem Ablauf schriftlich kündigt.
  3. Absatz 3,Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

    GESCHEHEN zu Wien, am 14. März 1991, in zwei Urschriften, jede in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung der Wortlaute dieses Abkommens hat der englische Wortlaut Vorrang.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007176

Dokumentnummer

NOR12077979

Alte Dokumentnummer

N5199116716J