Kurztitel
Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1995Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1995,
Text
Anlage 2 (§ 3a Abs. 6)(Paragraph 3 a, Absatz 6,) Meß- und Analyseverfahren
1.Ziffer eins Die Messungen sind nach den Regeln der Technik für dampf- und gasförmige organische Verbindungen angegeben als Gesamt-C (zB nach dem Verfahren gemäß VDI 3481, Blatt 1 und 3) unter den üblichen Betriebsbedingungen durchzuführen. Der Methananteil an den Gesamtkohlenwasserstoffen ist gaschromatographisch zu bestimmen und vom Gesamt-C-Wert abzuziehen.
2.Ziffer 2 Bei den Messungen sind mindestens drei Meßwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.
3.Ziffer 3 Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn ein Meßwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Meßverfahrens den Grenzwert überschreitet.
4.Ziffer 4 Die in der Z 1 genannte VDI-Richtlinien (Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure) ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.Die in der Ziffer eins, genannte VDI-Richtlinien (Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure) ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.