Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 558/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1995Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 904 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anlage 4 (§ 3c)(Paragraph 3 c,)
ANHANG IIIANHANG römisch drei
ANFORDERUNGEN AN BEFÜLLUNGSANLAGEN UND LAGERTANKS IN TANKSTELLEN SOWIE IN AUSLIEFERUNGSLAGERN, IN DENEN DÄMPFE ZWISCHENGELAGERT WERDEN
Dämpfe, die bei der Umfüllung von Ottokraftstoff in Tankstellen-Lagertanks und Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen verdrängt werden, müssen durch eine dampfdichte Verbindungsleitung in das bewegliche Behältnis, mit dem der Ottokraftstoff angeliefert wird, zurückgeführt werden. Eine Befüllung darf nur vorgenommen werden, wenn diese Vorrichtungen angebracht sind und ordnungsgemäß funktionieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12087105
Alte Dokumentnummer
N5199552729J