Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 612/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1992 BGBl. Nr. 612/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1991,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 612/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 4

Entschädigung

  1. Absatz eins,Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden. Die Entschädigung muß dem Wert der Investition zu dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die drohende Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung zu verzinsen; sie muß tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
  2. Absatz 2,Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels geregelten Angelegenheiten werden Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als eigene Investoren oder Investoren dritter Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007184

Dokumentnummer

NOR12078012

Alte Dokumentnummer

N5199117532J