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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 612/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1992 BGBl. Nr. 612/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1991,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 612/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei behandelt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, die in ihrem Hoheitsgebiet nach Einhaltung aller für ihre Einrichtung und Nutzung geltenden Rechtsvorschriften begründet worden sind, nicht weniger günstig als Investitionen eigener Investoren oder von Investoren dritter Staaten.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei behandelt in ihrem Hoheitsgebiet die Betätigung von Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf eine Investition, insbesondere hinsichtlich ihrer Verwaltung, Verwendung, ihres Gebrauchs und ihrer Nutzung, nicht weniger günstig als die Betätigung eigener Investoren oder von Investoren dritter Staaten.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Abkommens, wonach die Behandlung nicht weniger günstig sein darf als diejenige, die Investoren eines dritten Staates zuerkannt wird, können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
    1. Litera a
      einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
    2. Litera b
      einem internationalen Abkommen oder einer bilateralen Vereinbarung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit über Steuerfragen;
    3. Litera c
      Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007184

Dokumentnummer

NOR12078011

Alte Dokumentnummer

N5199117531J