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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 612/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1992 BGBl. Nr. 612/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1991,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 612/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
  2. Absatz 2,Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle ihrer Wiederveranlagung auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung oder Veränderung einer Investition hat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zu erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007184

Dokumentnummer

NOR12078010

Alte Dokumentnummer

N5199117530J