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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 612/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1992 BGBl. Nr. 612/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1991,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 612/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

Überweisungen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere,
    1. Litera a
      der Erträge;
    2. Litera b
      der Rückzahlung von Darlehen, die mit einer Investition in Bezug stehen;
    3. Litera c
      des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Veräußerung oder Liquidation der Investition;
    4. Litera d
      einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1.
  2. Absatz 2,Die Behandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels darf nicht weniger günstig sein als diejenige, die Investoren dritter Staaten gewährt wird.
  3. Absatz 3,Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.
  4. Absatz 4,Die Wechselkurse und Bankgebühren werden von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007184

Dokumentnummer

NOR12078014

Alte Dokumentnummer

N5199117534J