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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1992 — BGBl. Nr. 612/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1992 BGBl. Nr. 612/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1991,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 612/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 7

Eintrittsrecht

  1. Absatz eins,Besteht für die Investitionen eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Garantie gegen nicht wirtschaftliche Risken auf Grund eines durch Gesetz geschaffenen Systems, erkennt diese andere Vertragspartei jedes Eintrittsrecht des Garantiegebers in die Rechte des genannten Investors gemäß den Bestimmungen dieser Garantie unbeschadet der Rechte des Investors aus Artikel 9 dieses Abkommens an.
  2. Absatz 2,Der Garantiegeber ist nicht berechtigt, andere Rechte als die Rechte auszuüben, die der Investor auszuüben berechtigt gewesen wäre.
  3. Absatz 3,Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Garantiegeber sollen nach Möglichkeit gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens beigelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007184

Dokumentnummer

NOR12078015

Alte Dokumentnummer

N5199117535J