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Art. 3

Fassungen
ab 05.11.1991 — BGBl. Nr. 36/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute05.11.1991 BGBl. Nr. 36/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GATT - Beihilfendisziplin auf dem Stahlsektor

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1992,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

05.11.1991BGBl. Nr. 36/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel 3

Da die Handelsströme bei Stahl durch tarifliche und nichttarifliche Maßnahmen beschränkt und verzerrt werden können, kommen die USA und Österreich überein, sowohl die tariflichen als auch die nichttariflichen Maßnahmen wie folgt zu liberalisieren:

  1. Ziffer eins
    Tarifliche Maßnahmen: Die USA und Österreich kommen überein, sich in den Verhandlungen der Uruguay-Runde dafür einzusetzen, daß alle Teilnehmer sich zu einer wesentlichen Verringerung, Harmonisierung oder gegebenenfalls Beseitigung der Stahlzölle sowie zu einer beträchtlichen Erhöhung des Bindungsumfanges bereiterklären.
  2. Ziffer 2
    Nichttarifliche Maßnahmen: Die USA und Österreich kommen überein, keine den Stahlhandel beschränkenden oder verzerrenden Maßnahmen einzuführen, die mit den GATT-Bestimmungen oder den im Rahmen des GATT ausgehandelten Instrumenten nicht vereinbar sind. Ferner verpflichten sich die USA und Österreich, keine Handelsbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen einzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10007206

Dokumentnummer

NOR12078316

Alte Dokumentnummer

N5199218824J