Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffnungszeitengesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
11.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Sonderregelung für bestimmte Tage
§ 4. (1) Am 24. Dezember sind die Verkaufsstellen jedenfalls um 14 Uhr zu schließen. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offengehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.Paragraph 4, (1) Am 24. Dezember sind die Verkaufsstellen jedenfalls um 14 Uhr zu schließen. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offengehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.
(2)Absatz 2,Am 31. Dezember dürfen die Verkaufsstellen
bis 17 Uhr, die Verkaufsstellen für Lebensmittel (ausgenommen Süßwaren) bis 18 Uhr, offengehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offengehalten werden.
(3)Absatz 3,Fallen der 24. Dezember und der 31. Dezember auf einen Samstag, so gilt an Stelle von Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz eine Offenhaltezeit bis 13 Uhr. Der Landeshauptmann kann davon abweichend mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen in Tourismusorten und Ortsteilen gemäß § 6 Abs. 2 lit. b am 31. Dezember bis 17 Uhr offengehalten werden dürfen.Fallen der 24. Dezember und der 31. Dezember auf einen Samstag, so gilt an Stelle von Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz eine Offenhaltezeit bis 13 Uhr. Der Landeshauptmann kann davon abweichend mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen in Tourismusorten und Ortsteilen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, am 31. Dezember bis 17 Uhr offengehalten werden dürfen.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen am 24. und am 31. Dezember, sofern die bestehenden Einkaufsgewohnheiten dies zulassen, um höchstens zwei Stunden früher als zu den in Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 festgelegten Zeiten zu schließen sind.Der Landeshauptmann kann mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen am 24. und am 31. Dezember, sofern die bestehenden Einkaufsgewohnheiten dies zulassen, um höchstens zwei Stunden früher als zu den in Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, festgelegten Zeiten zu schließen sind.
(5)Absatz 5,An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 18 Uhr offengehalten werden.
(6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1997,) (7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1997,)
Dokumentnummer
NOR12088809
Alte Dokumentnummer
N5199715098A