Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffnungszeitengesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1992Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Sonderregelung für bestimmte Tage
§ 4. (1) Am 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 16 Uhr offengehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offengehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.Paragraph 4, (1) Am 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 16 Uhr offengehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offengehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.
(2)Absatz 2,Am 31. Dezember dürfen die Verkaufsstellen
bis 17 Uhr, die Verkaufsstellen für Lebensmittel (ausgenommen Süßwaren) bis 18 Uhr, offengehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offengehalten werden.
(3)Absatz 3,Fallen der 24. Dezember und der 31. Dezember auf einen Samstag, so gilt an Stelle von Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz der § 3 Abs. 1.Fallen der 24. Dezember und der 31. Dezember auf einen Samstag, so gilt an Stelle von Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz der Paragraph 3, Absatz eins,
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen am 24. und am 31. Dezember, sofern die bestehenden Einkaufsgewohnheiten dies zulassen, um höchstens zwei Stunden früher als zu den in den Abs. 1 und 2 festgelegten Zeiten zu schließen sind.Der Landeshauptmann kann mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen am 24. und am 31. Dezember, sofern die bestehenden Einkaufsgewohnheiten dies zulassen, um höchstens zwei Stunden früher als zu den in den Absatz eins und 2 festgelegten Zeiten zu schließen sind.
(5)Absatz 5,An den letzten drei Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 18 Uhr offengehalten werden; diese Ausnahme gilt nicht für Verkaufsstellen für Lebensmittel, außer für die Verkaufsstellen für Süßwaren.
(6)Absatz 6,Der Landeshauptmann kann jedoch nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Landes-Landwirtschaftskammer und der Landes-Exekutive des ÖGB mit Verordnung bestimmen, daß, abweichend von der Regelung nach Abs. 5 auch am vierten Samstag vor dem 24. Dezember bis 18 Uhr offengehalten werden darf, wenn und insoweit dies wegen des Weihnachts-Einkaufsbedarfes erforderlich ist.Der Landeshauptmann kann jedoch nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Landes-Landwirtschaftskammer und der Landes-Exekutive des ÖGB mit Verordnung bestimmen, daß, abweichend von der Regelung nach Absatz 5, auch am vierten Samstag vor dem 24. Dezember bis 18 Uhr offengehalten werden darf, wenn und insoweit dies wegen des Weihnachts-Einkaufsbedarfes erforderlich ist.
(7)Absatz 7,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung bestimmen, daß auch die Verkaufsstellen für andere Lebensmittel als Süßwaren an den in den Abs. 5 und 6 bezeichneten Samstagen bis 18 Uhr offengehalten werden dürfen, wenn und insoweit ein besonderer Einkaufsbedarf auch für diese Waren besteht.Der Landeshauptmann kann mit Verordnung bestimmen, daß auch die Verkaufsstellen für andere Lebensmittel als Süßwaren an den in den Absatz 5 und 6 bezeichneten Samstagen bis 18 Uhr offengehalten werden dürfen, wenn und insoweit ein besonderer Einkaufsbedarf auch für diese Waren besteht.
Dokumentnummer
NOR12078326
Alte Dokumentnummer
N5199218853J