Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
25.01.1992 bis 10.01.1997 — BGBl. Nr. 50/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 411.01.199731.07.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003
§ 425.01.199210.01.1997 BGBl. Nr. 50/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.01.1992BGBl. Nr. 50/1992

Außerkrafttretensdatum

10.01.1997

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Sonderregelung für bestimmte Tage

Paragraph 4, (1) Am 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 16 Uhr offengehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offengehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.

  1. Absatz 2,Am 31. Dezember dürfen die Verkaufsstellen

bis 17 Uhr, die Verkaufsstellen für Lebensmittel (ausgenommen Süßwaren) bis 18 Uhr, offengehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offengehalten werden.

  1. Absatz 3,Fallen der 24. Dezember und der 31. Dezember auf einen Samstag, so gilt an Stelle von Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz der Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Absatz 4,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen am 24. und am 31. Dezember, sofern die bestehenden Einkaufsgewohnheiten dies zulassen, um höchstens zwei Stunden früher als zu den in den Absatz eins und 2 festgelegten Zeiten zu schließen sind.
  3. Absatz 5,An den letzten drei Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 18 Uhr offengehalten werden; diese Ausnahme gilt nicht für Verkaufsstellen für Lebensmittel, außer für die Verkaufsstellen für Süßwaren.
  4. Absatz 6,Der Landeshauptmann kann jedoch nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Landes-Landwirtschaftskammer und der Landes-Exekutive des ÖGB mit Verordnung bestimmen, daß, abweichend von der Regelung nach Absatz 5, auch am vierten Samstag vor dem 24. Dezember bis 18 Uhr offengehalten werden darf, wenn und insoweit dies wegen des Weihnachts-Einkaufsbedarfes erforderlich ist.
  5. Absatz 7,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung bestimmen, daß auch die Verkaufsstellen für andere Lebensmittel als Süßwaren an den in den Absatz 5 und 6 bezeichneten Samstagen bis 18 Uhr offengehalten werden dürfen, wenn und insoweit ein besonderer Einkaufsbedarf auch für diese Waren besteht.

Gesetzesnummer

10007207

Dokumentnummer

NOR12078326

Alte Dokumentnummer

N5199218853J