Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
25.01.1992 bis 10.01.1997 — BGBl. Nr. 50/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 511.01.199731.07.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003
§ 525.01.199210.01.1997 BGBl. Nr. 50/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.01.1992BGBl. Nr. 50/1992

Außerkrafttretensdatum

10.01.1997

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Sonderregelung für Verkaufsstellen bestimmter Art

Paragraph 5, Abweichend von den Regelungen gemäß den Paragraphen 2, 3 und 3 a dürfen offengehalten werden

  1. Litera a
    Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen für den Verkauf von Reiseproviant, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme und dergleichen) nach Maßgabe der Verkehrszeiten;
  2. Litera b
    Verkaufsstellen für Süßwaren, Erfrischungen und sonstige genußfertige Lebensmittel in Theatern, Museen und musealen Ausstellungen, Lichtspieltheatern, Konzerthäusern, Kongreßgebäuden, Zirkussen und Sporthallen und auf Sportplätzen während der für die Bedienung der Besucher erforderlichen Zeit;
  3. Litera c
    Verkaufsstellen, die in unmittelbarer Nähe eines für den Kleinverkauf bestimmten Marktes gelegen sind, für den Verkauf von Waren, die Gegenstand des Marktverkehrs sind, während der Marktzeit;
  4. Litera d
    Verkaufsstellen in Theatern, Museen und musealen Ausstellungen, sowie Konzerthäusern für andere als in Litera b, genannte Waren, die einen Bezug zur Veranstaltung oder zum Veranstaltungsort haben, während der Öffnungszeiten für die Besucher;
  5. Litera e
    Zollfreiläden auf Flughäfen nach Maßgabe der Verkehrszeiten.

Gesetzesnummer

10007207

Dokumentnummer

NOR12078327

Alte Dokumentnummer

N5199218854J