Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
11.01.1997 bis 31.07.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 411.01.199731.07.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003
§ 425.01.199210.01.1997 BGBl. Nr. 50/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Sonderregelung für bestimmte Tage

Paragraph 4, (1) Am 24. Dezember sind die Verkaufsstellen jedenfalls um 14 Uhr zu schließen. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offengehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.

  1. Absatz 2,Am 31. Dezember dürfen die Verkaufsstellen

bis 17 Uhr, die Verkaufsstellen für Lebensmittel (ausgenommen Süßwaren) bis 18 Uhr, offengehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr offengehalten werden.

  1. Absatz 3,Fallen der 24. Dezember und der 31. Dezember auf einen Samstag, so gilt an Stelle von Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz eine Offenhaltezeit bis 13 Uhr. Der Landeshauptmann kann davon abweichend mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen in Tourismusorten und Ortsteilen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, am 31. Dezember bis 17 Uhr offengehalten werden dürfen.
  2. Absatz 4,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung bestimmen, daß die Verkaufsstellen am 24. und am 31. Dezember, sofern die bestehenden Einkaufsgewohnheiten dies zulassen, um höchstens zwei Stunden früher als zu den in Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, festgelegten Zeiten zu schließen sind.
  3. Absatz 5,An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Verkaufsstellen bis 18 Uhr offengehalten werden.
  4. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1997,)
  5. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1997,)

Gesetzesnummer

10007207

Dokumentnummer

NOR12088809

Alte Dokumentnummer

N5199715098A