Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffnungszeitengesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Sonderregelung für Messen
§ 5a. (1) Die Verkaufsstellen im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen dürfen von Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 19 Uhr, am Samstag von 9 Uhr bis 18 Uhr (während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, wahlweise auch von 10 Uhr bis 19 Uhr) offengehalten werden. Die Verkaufsstellen im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen dürfen weiters einheitlich an einem Tag pro Woche (Montag bis Freitag) bis 21 Uhr offengehalten werden. Antiquitätenmessen dürfen jedoch von Montag bis Samstag bis 22 Uhr offengehalten werden.Paragraph 5 a, (1) Die Verkaufsstellen im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen dürfen von Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 19 Uhr, am Samstag von 9 Uhr bis 18 Uhr (während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1976,, wahlweise auch von 10 Uhr bis 19 Uhr) offengehalten werden. Die Verkaufsstellen im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen dürfen weiters einheitlich an einem Tag pro Woche (Montag bis Freitag) bis 21 Uhr offengehalten werden. Antiquitätenmessen dürfen jedoch von Montag bis Samstag bis 22 Uhr offengehalten werden.
(2)Absatz 2,Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung zu verstehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (Fachmesse).Als Messe im Sinne des Absatz eins, ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung zu verstehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (Fachmesse).
(3)Absatz 3,Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist auch eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung in der Dauer von mindestens drei und höchstens zehn aufeinanderfolgenden Tagen anzusehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer als auch an Letztverbraucher vertreibt (Publikumsmesse).Als Messe im Sinne des Absatz eins, ist auch eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung in der Dauer von mindestens drei und höchstens zehn aufeinanderfolgenden Tagen anzusehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer als auch an Letztverbraucher vertreibt (Publikumsmesse).
(4)Absatz 4,Als messeähnliche Veranstaltung im Sinne des Abs. 1 gelten Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen und dergleichen), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt.Als messeähnliche Veranstaltung im Sinne des Absatz eins, gelten Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen und dergleichen), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt.
(5)Absatz 5,Als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.
Dokumentnummer
NOR12078328
Alte Dokumentnummer
N5199218855J