Rechtstracker.at

§ 5a

Fassungen
25.01.1992 bis 31.07.2003 — BGBl. Nr. 50/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5a25.01.199231.07.2003 BGBl. Nr. 50/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 a

Inkrafttretensdatum

25.01.1992BGBl. Nr. 50/1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Sonderregelung für Messen

Paragraph 5 a, (1) Die Verkaufsstellen im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen dürfen von Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 19 Uhr, am Samstag von 9 Uhr bis 18 Uhr (während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1976,, wahlweise auch von 10 Uhr bis 19 Uhr) offengehalten werden. Die Verkaufsstellen im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen dürfen weiters einheitlich an einem Tag pro Woche (Montag bis Freitag) bis 21 Uhr offengehalten werden. Antiquitätenmessen dürfen jedoch von Montag bis Samstag bis 22 Uhr offengehalten werden.

  1. Absatz 2,Als Messe im Sinne des Absatz eins, ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung zu verstehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (Fachmesse).
  2. Absatz 3,Als Messe im Sinne des Absatz eins, ist auch eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung in der Dauer von mindestens drei und höchstens zehn aufeinanderfolgenden Tagen anzusehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer als auch an Letztverbraucher vertreibt (Publikumsmesse).
  3. Absatz 4,Als messeähnliche Veranstaltung im Sinne des Absatz eins, gelten Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen und dergleichen), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt.
  4. Absatz 5,Als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.

Gesetzesnummer

10007207

Dokumentnummer

NOR12078328

Alte Dokumentnummer

N5199218855J