Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
11.01.1997 bis 31.07.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 611.01.199731.07.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003
§ 625.01.199210.01.1997 BGBl. Nr. 50/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Gebietliche Sonderregelungen

Paragraph 6, (1) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung abweichend von den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen für bestimmte Gebiete Sonderregelungen erlassen

  1. Litera a
    für Verkaufsstellen bestimmter Art, wenn der Besuch von Campingplätzen oder von Badeplätzen oder von pratermäßigen Veranstaltungen das längere Offenhalten oder das Offenhalten zu anderen Tageszeiten (Stunden) zur Befriedigung der Einkaufsbedürfnisse der Besucher notwendig macht;
  2. Litera b
    für den Verkauf von Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen in ausgesprochenen Ausflugsorten und in Wallfahrtsorten, entsprechend den Hauptbesuchszeiten während des Tages.
  1. Absatz 2,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung abweichend von den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen allgemein oder für die Verkaufsstellen bestimmter Art an Samstagen einen Ladenschluß spätestens um 18 Uhr anordnen
    1. Litera a
      für Gebiete, in denen wegen bedeutender örtlicher Veranstaltungen (Messen, Ausstellungen, Festspiele, sportliche Veranstaltungen und dergleichen) ein besonderer Zustrom Ortsfremder zu erwarten ist und das längere Offenhalten dieser Verkaufsstellen zur Befriedigung der Einkaufsbedürfnisse notwendig ist, nach Maßgabe der Dauer der Veranstaltungen;
    2. Litera b
      für besonders wichtige Tourismusorte oder für touristisch besonders wichtige Teile von Orten, in denen ein reger Geschäftsverkehr zu erwarten ist, während der Hauptverkehrszeiten des Jahres.
  2. Absatz 3,Für besonders wichtige Tourismusorte oder touristisch besonders wichtige Teile von Orten gemäß Absatz 2, Litera b, oder für Gebiete, in denen bedeutende örtliche Veranstaltungen stattfinden, kann der Landeshauptmann während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1976,, an Werktagen ausgenommen Samstag auch einen Ladenschluß bis spätestens 21 Uhr anordnen.
  3. Absatz 4,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für Orte mit einem Auspendleranteil von mindestens 50 vH der erwerbstätigen Wohnbevölkerung das Offenhalten der Verkaufsstellen in diesen Orten oder Teilen dieser Orte an Werktagen ab 5 Uhr und das Schließen an Werktagen ausgenommen Samstag um 20 Uhr gestatten, wenn dies wegen der weiten Entfernung zwischen der Wohnsitzgemeinde und den Arbeitsorten für den überwiegenden Teil der Auspendler notwendig ist, um deren Einkaufsbedürfnisse zu befriedigen.
  4. Absatz 5,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für Verkaufsstellen in Stadt- und Ortskerngebieten eine wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit von höchstens 75 Stunden festsetzen.
  5. Absatz 6,Im Interesse der Nahversorgung kann der Landeshauptmann mit Verordnung abweichend von den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen für Verkaufsstellen, in denen lediglich der Gewerbetreibende selbst und höchstens zwei weitere Familienangehörige tätig sind, eine tägliche Offenhaltezeit von 5 Uhr bis 20 Uhr zulassen. Zu den Familienangehörigen im Sinne des ersten Satzes gehören der Ehegatte/die Ehegattin des Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegeeltern des Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegekinder des Gewerbetreibenden sowie jene Personen, die mit dem Gewerbetreibenden in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind. Dies gilt sinngemäß für die für den Gewerbetreibenden durchzuführenden Tätigkeiten von höchstens einem geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sowie von höchstens einer Person, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehört, wenn diese Person nicht den arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegt und die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, und von deren Familienangehörigen. Die Gesamtoffenhaltezeit darf in diesen Fällen innerhalb einer Kalenderwoche 80 Stunden nicht überschreiten.

Schlagworte

Stadtgebiet, Wahleltern, Eltern, Wahlkind, Kind

Gesetzesnummer

10007207

Dokumentnummer

NOR12088811

Alte Dokumentnummer

N5199715100A