Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffnungszeitengesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
11.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel
§ 7. (1) Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§ 53 der Gewerbeordnung 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offengehalten werden dürfen, zulässig.Paragraph 7, (1) Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (Paragraph 53, der Gewerbeordnung 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offengehalten werden dürfen, zulässig.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen des § 6 durch Verordnung allgemeine Ausnahmen von der Regelung nach Abs. 1 zulassen.Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, durch Verordnung allgemeine Ausnahmen von der Regelung nach Absatz eins, zulassen.
Dokumentnummer
NOR12088812
Alte Dokumentnummer
N5199715101A