Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffnungszeitengesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1992Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel
§ 7. (1) Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§ 53 der Gewerbeordnung 1973) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offengehalten werden dürfen, zulässig.Paragraph 7, (1) Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (Paragraph 53, der Gewerbeordnung 1973) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offengehalten werden dürfen, zulässig.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen des § 6 durch Verordnung allgemeine Ausnahmen von der Regelung nach Abs. 1 zulassen.Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, durch Verordnung allgemeine Ausnahmen von der Regelung nach Absatz eins, zulassen.
Dokumentnummer
NOR12078331
Alte Dokumentnummer
N5199218858J