Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffnungszeitengesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Kundenbedienung; Verkaufsstellen mit
verschiedenen Ladenöffnungszeiten
§ 8. (1) Kunden, die am Ende der Ladenöffnungszeit im Laden oder bei der sonstigen Verkaufsstelle anwesend sind, dürfen ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen noch bedient werden.Paragraph 8, (1) Kunden, die am Ende der Ladenöffnungszeit im Laden oder bei der sonstigen Verkaufsstelle anwesend sind, dürfen ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen noch bedient werden.
(2)Absatz 2,Werden in einer Verkaufsstelle Waren feilgehalten, für deren Verkauf verschiedene Öffnungszeiten gelten, so sind die für solche Waren bestimmten Verkaufseinrichtungen räumlich zu trennen. Für diese Verkaufseinrichtungen gelten die für die entsprechenden Verkaufsstellen jeweils festgelegten Öffnungszeiten.
(3)Absatz 3,Ist eine räumliche Trennung der im Abs. 2 erwähnten Verkaufseinrichtungen nicht möglich oder nicht zumutbar, so dürfen diese Verkaufsstellen nach Maßgabe der jeweils warenmäßig bestimmten Öffnungszeiten offengehalten werden; es dürfen jedoch nur die diesen Öffnungszeiten entsprechenden Waren verkauft werden.Ist eine räumliche Trennung der im Absatz 2, erwähnten Verkaufseinrichtungen nicht möglich oder nicht zumutbar, so dürfen diese Verkaufsstellen nach Maßgabe der jeweils warenmäßig bestimmten Öffnungszeiten offengehalten werden; es dürfen jedoch nur die diesen Öffnungszeiten entsprechenden Waren verkauft werden.
Dokumentnummer
NOR12078332
Alte Dokumentnummer
N5199218859J