Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
25.01.1992 bis 31.07.2003 — BGBl. Nr. 50/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 825.01.199231.07.2003 BGBl. Nr. 50/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffnungszeitengesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.01.1992BGBl. Nr. 50/1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Kundenbedienung; Verkaufsstellen mit

verschiedenen Ladenöffnungszeiten

Paragraph 8, (1) Kunden, die am Ende der Ladenöffnungszeit im Laden oder bei der sonstigen Verkaufsstelle anwesend sind, dürfen ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen noch bedient werden.

  1. Absatz 2,Werden in einer Verkaufsstelle Waren feilgehalten, für deren Verkauf verschiedene Öffnungszeiten gelten, so sind die für solche Waren bestimmten Verkaufseinrichtungen räumlich zu trennen. Für diese Verkaufseinrichtungen gelten die für die entsprechenden Verkaufsstellen jeweils festgelegten Öffnungszeiten.
  2. Absatz 3,Ist eine räumliche Trennung der im Absatz 2, erwähnten Verkaufseinrichtungen nicht möglich oder nicht zumutbar, so dürfen diese Verkaufsstellen nach Maßgabe der jeweils warenmäßig bestimmten Öffnungszeiten offengehalten werden; es dürfen jedoch nur die diesen Öffnungszeiten entsprechenden Waren verkauft werden.

Gesetzesnummer

10007207

Dokumentnummer

NOR12078332

Alte Dokumentnummer

N5199218859J