Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffnungszeitengesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Abschlußarbeiten
§ 8a. Dienstnehmerinnen dürfen nach 20 Uhr für Abschlußarbeiten herangezogen werden, wenn die Verkaufsstelle zulässigerweise erst ab 20 Uhr oder zu einem späteren Zeitpunkt schließt. Die zulässige Dauer dieser durch Dienstnehmerinnen durchzuführenden Abschlußarbeiten endet spätestens 15 Minuten nach dem Schließen der Verkaufsstelle. Paragraph 8 a, Dienstnehmerinnen dürfen nach 20 Uhr für Abschlußarbeiten herangezogen werden, wenn die Verkaufsstelle zulässigerweise erst ab 20 Uhr oder zu einem späteren Zeitpunkt schließt. Die zulässige Dauer dieser durch Dienstnehmerinnen durchzuführenden Abschlußarbeiten endet spätestens 15 Minuten nach dem Schließen der Verkaufsstelle.
Dokumentnummer
NOR12078333
Alte Dokumentnummer
N5199218860J