Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffnungszeitengesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1992Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Strafbestimmung
§ 9. Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft oder Bestellungen entgegennimmt, ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 zu bestrafen. Paragraph 9, Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft oder Bestellungen entgegennimmt, ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 zu bestrafen.
Dokumentnummer
NOR12078334
Alte Dokumentnummer
N5199218861J