Rechtstracker.at

Art. 2 § 16

Fassungen
ab 30.12.2000 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 16 heute30.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
Art. 2 § 1601.06.199229.12.2000 BGBl. Nr. 145/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Preisgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Wer für ein Sachgut oder eine Leistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, oder wer entgegen einem Preisstopp einen Preis erhöht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 265 Euro, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 14 535 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 3,Wer einer Auflage gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß Paragraph 4, oder dem Paragraph 11, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Höchstpreis, Mindestpreis

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015

Gesetzesnummer

10007215

Dokumentnummer

NOR40013469