Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Preisauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des § 22 Abs. 1 Z 9 des Dienstleistungsgesetzes, BGBl. INr. 100/2011, in der jeweils geltenden Fassung.Die Paragraphen 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, des Dienstleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt INr. 100 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung. (2)Absatz 2,Die §§ 9 und 12 Abs. 2 gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.Die Paragraphen 9 und 12 Absatz 2, gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015
Dokumentnummer
NOR40132484