Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schönbrunner Schloßgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1992Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Dienststelle der Bundesgebäudeverwaltung – Schloßhauptmannschaft Schönbrunn ist längstens bis zum Tag der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 aufzulösen.Die Dienststelle der Bundesgebäudeverwaltung – Schloßhauptmannschaft Schönbrunn ist längstens bis zum Tag der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, aufzulösen.
(2)Absatz 2,Alle bis zum Tag der Wirksamkeit gemäß Abs. 1 bei der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn beschäftigten Vertragsbediensteten sind von der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H. im Wege der Rechtsnachfolge zu übernehmen.Alle bis zum Tag der Wirksamkeit gemäß Absatz eins, bei der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn beschäftigten Vertragsbediensteten sind von der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H. im Wege der Rechtsnachfolge zu übernehmen.
Durch die Übernahme im Wege der Rechtsnachfolge tritt für die davon betroffenen Bediensteten keine Änderung ihrer Rechte aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis ein.
(3)Absatz 3,Die bis zum Tag der Wirksamkeit gemäß Abs. 1 bei der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn beschäftigten öffentlich-rechtlichen Bundesbediensteten sind in die Dienststelle der Bundesgebäudeverwaltung – Bundesbaudirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzugliedern.Die bis zum Tag der Wirksamkeit gemäß Absatz eins, bei der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn beschäftigten öffentlich-rechtlichen Bundesbediensteten sind in die Dienststelle der Bundesgebäudeverwaltung – Bundesbaudirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzugliedern.
Sofern zur Gewährleistung der notwendigen Kontinuität im Bereich des Schlosses Schönbrunn ein entsprechender Personalbedarf seitens der Gesellschaft besteht, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete, die am Tag vor der Wirksamkeit der Auflösung der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn dort beschäftigt waren, über deren Antrag für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Gesellschaft gegen Ersatz der Kosten karenzieren.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR12078446
Alte Dokumentnummer
N5199220218J