Rechtstracker.at

Art. 1 § 4

Fassungen
ab 25.04.1992 — BGBl. Nr. 208/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 4 heute25.04.1992 BGBl. Nr. 208/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schönbrunner Schloßgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.04.1992BGBl. Nr. 208/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Dienststelle der Bundesgebäudeverwaltung – Schloßhauptmannschaft Schönbrunn ist längstens bis zum Tag der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, aufzulösen.
  2. Absatz 2,Alle bis zum Tag der Wirksamkeit gemäß Absatz eins, bei der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn beschäftigten Vertragsbediensteten sind von der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H. im Wege der Rechtsnachfolge zu übernehmen.

    Durch die Übernahme im Wege der Rechtsnachfolge tritt für die davon betroffenen Bediensteten keine Änderung ihrer Rechte aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis ein.

  3. Absatz 3,Die bis zum Tag der Wirksamkeit gemäß Absatz eins, bei der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn beschäftigten öffentlich-rechtlichen Bundesbediensteten sind in die Dienststelle der Bundesgebäudeverwaltung – Bundesbaudirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzugliedern.

    Sofern zur Gewährleistung der notwendigen Kontinuität im Bereich des Schlosses Schönbrunn ein entsprechender Personalbedarf seitens der Gesellschaft besteht, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete, die am Tag vor der Wirksamkeit der Auflösung der Schloßhauptmannschaft Schönbrunn dort beschäftigt waren, über deren Antrag für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Gesellschaft gegen Ersatz der Kosten karenzieren.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10007225

Dokumentnummer

NOR12078446

Alte Dokumentnummer

N5199220218J