Rechtstracker.at

Art. 1 § 2

Fassungen
ab 18.02.1994 — BGBl. Nr. 117/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2 heute18.02.1994 § → § BGBl. Nr. 117/1994
Art. 1 § 225.04.199217.02.1994 BGBl. Nr. 208/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schönbrunner Schloßgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.02.1994BGBl. Nr. 117/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes neben einem allgemeinem Kontrahierungszwang und ganzjähriger Betriebspflicht insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Erhaltung der Substanz, Bewahrung, Förderung und Pflege des Kulturdenkmales Schloß Schönbrunn als Gesamtanlage, insbesondere als Baudenkmal, Kulturgut, historische Gartenanlage und Stätte wissenschaftlicher Betätigung unter besonderer Bedachtnahme auf die geschichtliche Bedeutung des Schlosses Schönbrunn,
    2. Ziffer 2
      Förderung und Verbesserung eines zeitgemäßen Kulturangebotes,
    3. Ziffer 3
      Förderung und Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur,
    4. Ziffer 4
      Förderung und Verbesserung des touristischen Angebotes,
    5. Ziffer 5
      Zusammenarbeit mit der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H.,
    6. Ziffer 6
      Zusammenarbeit mit den Bundesgärten.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sind im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Verfügung über von der Republik Österreich eingebrachten beweglichen Sachen von kultureller Bedeutung Zustimmungsrechte der Gesellschafterversammlung vorzusehen.
  3. Absatz 3,Zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft gehört auch die Übernahme von vergleichbaren Aufgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 an anderen Kulturdenkmälern des Bundes.
  4. Absatz 4,Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehört auch die Wiedererrichtung des Veranstaltungsraumes „Orangerie“, dies in Abstimmung mit den Bundesgärten.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10007225

Dokumentnummer

NOR12082199

Alte Dokumentnummer

N5199433472J