Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Hilfsstoffe (Sandarten, Zusatzstoffe und fertigungsbedingte Hilfsmittel),
Gießereimaschinen und Schmelzöfen,
Formarten und Gießverfahren.
(2)Absatz 2,Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Fachkunde ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Dokumentnummer
NOR12078521
Alte Dokumentnummer
N5199221114J