Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 332/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.199230.06.2010 BGBl. Nr. 332/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gießereimechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 332/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10007241

Dokumentnummer

NOR12078524

Alte Dokumentnummer

N5199221117J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/332/P8/NOR12078524