Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Erste Organe
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Der Verwaltungsrat hat seine Tätigkeit mit 1. Oktober 1992 aufzunehmen und bis 1. Juli 1993 insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Erlassung einer Geschäftsordnung,
Ausschreibung des Vorstands und Vorsorge für eine zeitgerechte Besetzung des Vorstands,
Einsetzung der Fachausschüsse,
Erstellung des Finanzplans der AMA für das Restgeschäftsjahr 1992 und das Geschäftsjahr 1993 und
Erlassung von Verordnungen, soweit diese für die Durchführung von Aufgaben der AMA ab 1. Juli 1993 erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Der Vorstand hat nach Möglichkeit seine Tätigkeit mit 1. Jänner 1993 aufzunehmen und dabei insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Einstellung des erforderlichen Personals,
Vorkehrung für die Übernahme der Dienstnehmer des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds,
Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten und Ausstattung der AMA.
(3)Absatz 3,Der Verwaltungsaufwand, der aus der provisorischen Tätigkeit im Jahr 1992 und im 1. Halbjahr 1993 entsteht, ist aus Verwaltungskostenbeiträgen des Milchwirtschaftsfonds im Ausmaß von 60 vH und aus Verwaltungskostenbeiträgen des Getreidewirtschaftsfonds im Ausmaß von 40 vH zu tragen.
(4)Absatz 4,Ab 1. Juli 1993 ist der Verwaltungsrat für die in § 12 genannten Aufgaben zuständig.Ab 1. Juli 1993 ist der Verwaltungsrat für die in Paragraph 12, genannten Aufgaben zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Dokumentnummer
NOR12078612
Alte Dokumentnummer
N5199221293J