Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verwaltungsaufwand
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Der im Finanzplan festgelegte Verwaltungsaufwand der AMA ist
aus Einnahmen gemäß § 20 Viehwirtschaftsgesetz 1983,aus Einnahmen gemäß Paragraph 20, Viehwirtschaftsgesetz 1983,
aus Einnahmen von Beiträgen gemäß den §§ 60 und 61 in Verbindung mit § 61a Marktordnungsgesetz 1985 undaus Einnahmen von Beiträgen gemäß den Paragraphen 60 und 61 in Verbindung mit Paragraph 61 a, Marktordnungsgesetz 1985 und
aus Einnahmen gemäß § 13 Mühlengesetz 1981aus Einnahmen gemäß Paragraph 13, Mühlengesetz 1981
zu bedecken.
(2)Absatz 2,Soweit das Marktordnungsgesetz 1985 und das Mühlengesetz 1981 Einnahmen der Fonds vorsehen, gelten diese Einnahmen ab 1. Juli 1993 als Einnahmen der AMA.
(3)Absatz 3,Ab dem Jahr 1995 ist abweichend von Abs. 1 der nicht aus anderen Mitteln finanzierte Verwaltungsaufwand der AMA durch Mittel des Bundes nach Maßgabe des Finanzplans zu bedecken. § 21j bleibt unberührt.Ab dem Jahr 1995 ist abweichend von Absatz eins, der nicht aus anderen Mitteln finanzierte Verwaltungsaufwand der AMA durch Mittel des Bundes nach Maßgabe des Finanzplans zu bedecken. Paragraph 21 j, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Dokumentnummer
NOR12086604
alte Dokumentnummer
N5199548022J