Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 402/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.07.199231.12.1994 BGBl. Nr. 402/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Zollkontingente für Qualitätsweine

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1992,

Typ

Vertrag - EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 402/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/04 EU - EWR

Text

Brüssel, 2. Juni 1992

Herr!

Ich darf mich auf die Konsultationen beziehen, die gemäß Nummer 11 des am 23. Dezember 1988 unterzeichneten Abkommens über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich *1) stattgefunden haben.

Ich möchte Ihnen bestätigen, daß diese Konsultationen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

  1. Ziffer eins
    Das Abkommen wird zum 1. Juli 1992 für einen weiteren einjährigen Kontingentzeitraum vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1993 verlängert.
  2. Ziffer 2
    Im Laufe des ersten Halbjahres 1993 finden Konsultationen statt, um über eine etwaige Verlängerung dieses Abkommens zu entscheiden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften:

G. Schiratti

Brüssel, 2. Juni 1992

Herr!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

Anmerkung, Es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner

ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Österreich

W. Wolte

unter Vorbehalt der Ratifikation

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1988,

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10007245

Dokumentnummer

NOR12078619

Alte Dokumentnummer

N5199221315J