Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 18Artikel 2, Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013
Text
§ 18.Paragraph 18,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 300 € im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
das Eröffnungsinventar gemäß § 4 Abs. 2 lit. a nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt oder übermittelt;das Eröffnungsinventar gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt oder übermittelt;
Informationen gemäß § u Abs. 2 lit. b nicht oder nicht ordnungsgemäß bekanntgibt und übermittelt;Informationen gemäß Paragraph u Absatz 2, Litera b, nicht oder nicht ordnungsgemäß bekanntgibt und übermittelt;
Materialbilanzbereiche gemäß § 4 Abs. 2 lit. c nicht oder nicht ordnungsgemäß errichtet oder der behördlichen Anordnung zur Änderung eines Materialbilanzbereiches nicht oder nicht ordnungsgemäß Folge leistet;Materialbilanzbereiche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, nicht oder nicht ordnungsgemäß errichtet oder der behördlichen Anordnung zur Änderung eines Materialbilanzbereiches nicht oder nicht ordnungsgemäß Folge leistet;
Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 2 lit. d nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;Aufzeichnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;
Bestandsaufnahmen gemäß § 4 Abs. 2 lit. f nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt;Bestandsaufnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera f, nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt;
Berichte gemäß § 4 Abs. 2 lit. e oder f oder Meldungen gemäß § 4 Abs. 2 lit. g, h und i nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet;Berichte gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera e, oder f oder Meldungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera g, h und i nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet;
die ordnungsgemäße Durchführung von Inspektionen gemäß § 4 Abs. 2 lit. j vereitelt oder behindert;die ordnungsgemäße Durchführung von Inspektionen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera j, vereitelt oder behindert;
ohne eine nach § 6 erforderliche Bewilligung mit Kernmaterial umgeht oder den Auflagen oder Befristungen einer solchen Bewilligung nicht entspricht.ohne eine nach Paragraph 6, erforderliche Bewilligung mit Kernmaterial umgeht oder den Auflagen oder Befristungen einer solchen Bewilligung nicht entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013
Dokumentnummer
NOR40023845