Rechtstracker.at

Art. 1 § 3 AkkG

Fassungen
25.05.2002 bis 20.04.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 325.05.200220.04.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012
Art. 1 § 301.01.199324.05.2002 BGBl. Nr. 468/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akkreditierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.05.2002

Außerkrafttretensdatum

20.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2012

Abkürzung

AkkG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausländische Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind inländischen gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist. Bei Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, ist zusätzlich die Gegenseitigkeit sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstellte Prüf- und Überwachungsberichte sowie Zertifizierungen sind den auf Grund dieses Bundesgesetzes erstellten gleichzuhalten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen stammen, deren Qualifikation den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist.
  3. Absatz 3,Die Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit (Absatz eins und 2) ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzustellen. In anderen Rechtsvorschriften bestehende, abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gleichwertigkeit sind hiebei zu berücksichtigen.

Schlagworte

Prüfbericht, Prüfstelle, Überwachungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Gesetzesnummer

10007248

Dokumentnummer

NOR40030514