Kurztitel
EG – Gemeinsames Versandverfahren – Beschluß Nr. 1/92
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 649a/1992Bundesgesetzblatt Nr. 649a aus 1992,
Langtitel
BESCHLUSS Nr. 1/92 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG – EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Änderung der Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
StF: BGBl. Nr. 649a/1992
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Präambel/Promulgationsklausel
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS –
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren 1), insbesondere auf Artikel 15, Absatz 3 Buchstabe a,
inSub-Litera, i, n Erwägung nachstehender Gründe:
Anlage II des Übereinkommens enthält spezifische Vorschriften über die Sicherheitsleistung.Anlage römisch zwei des Übereinkommens enthält spezifische Vorschriften über die Sicherheitsleistung.
Aus Gründen der Entwicklung bei der Beförderung von bestimmten Waren mit erhöhtem Risiko wurden die bestehenden Vorschriften über die Sicherheitsleistung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kürzlich geändert, um die praktische Anwendung dieser Vorschriften zu verstärken; es ist daher angebracht, die Anlage II des Übereinkommens anzupassen –Aus Gründen der Entwicklung bei der Beförderung von bestimmten Waren mit erhöhtem Risiko wurden die bestehenden Vorschriften über die Sicherheitsleistung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kürzlich geändert, um die praktische Anwendung dieser Vorschriften zu verstärken; es ist daher angebracht, die Anlage römisch zwei des Übereinkommens anzupassen –
BESCHLIESST:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/19871) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,