Text
Anhang II
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Ursprungsregeln im bilateralen Abkommen zwischen Österreich
und der Türkei über Agrarwaren
Artikel 1
(1)Absatz eins,Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Türkei, wenn es dort vollständig erzeugt worden ist.
(2)Absatz 2,Als in der Türkei vollständig erzeugt gelten:
pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse;
Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter lit. e genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Litera e, genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;
Waren, die dort ausschließlich aus den unter den lit. a bis f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Litera a bis f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3)Absatz 3,Verpackungen und Umschließungen, in denen ein Erzeugnis gestellt wird, sind für die Beurteilung, ob dieses Erzeugnis vollständig in der Türkei erzeugt worden ist, unbeachtlich, und es ist nicht erforderlich, die Ursprungseigenschaft solcher Verpackungen und Umschließungen nachzuweisen.
Artikel 2
Unbeschadet Artikel 1 gelten in der Türkei hergestellte Erzeugnisse, die in den Spalten 1 und 2 der Liste im Anhang angeführt sind und nicht vollständig in der Türkei hergestellte Vormaterialien enthalten, als türkische Ursprungserzeugnisse, sofern die in der Spalte 3 festgelegten Bestimmungen über Be- oder Verarbeitungen, die an solchen Vormaterialien vorgenommen werden müssen, erfüllt sind.
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Präferenzbehandlung nach dem Abkommen kommt nur für solche Erzeugnisse zur Anwendung, die ohne Durchfuhr durch ein anderes Gebiet direkt von der Türkei nach Österreich befördert werden. Jedoch können Ursprungserzeugnisse der Türkei, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- und verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2)Absatz 2,Der Nachweis, daß die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Abs. 6 des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei zu erbringen.Der Nachweis, daß die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist gegenüber den Zollbehörden des Einfuhrstaates unter Maßgabe des Artikels 12 Absatz 6, des Protokolls B des Abkommens zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei zu erbringen.
Artikel 4
Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abkommens ist das Abkommen bei der Einfuhr nach Österreich anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 oder einer Rechnungserklärung, die gemäß den Bestimmungen des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Artikel 5
Die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei enthaltenen Bestimmungen über Zollrückvergütungen oder die Nichterhebung von Zöllen, über die Ursprungsnachweise und über die Maßnahmen zur gegenseitigen Verwaltungshilfe kommen sinngemäß zur Anwendung. Das in diesen Bestimmungen enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen gilt nur für Vormaterialien, die von der Art jener Waren sind, die vom Abkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei erfaßt sind.
ANLAGE
Liste von Waren, auf die im Artikel 2 Bezug genommen wird, und für die andere Voraussetzungen als die Ursprungseigenschaft der
vollständigen Erzeugung gelten
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Code des
Harmonisier- Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von
ten Systems Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die
Ursprung verleihen
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(1) (2) (3)
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ex 0305 Fische, getrocknet, gesalzen Herstellen, bei dem alle
oder in Salzlake; geräucherte verwendeten Vormaterialien
Fische, auch vor oder während des Kapitels 3
des Räucherns gegart; Mehl, Ursprungserzeugnisse sind
Pulver und Pellets aus
Fischen, für den menschlichen
Genuß geeignet, wie in der
Warenliste angeführt
ex 0503 Roßhaar und Roßhaarabfälle, Herstellen aus nicht
bearbeitet bearbeitetem Roßhaar
ex 0505 Federn und Daunen, gereinigt Reinigen (das Entstauben,
Waschen und Trocknen
einschließen muß),
Sortieren und Mischen von
unbearbeiteten Federn oder
Daunen
ex 0506 Knochenmehl Mahlen
ex 0710 Genießbares Gemüse, gefroren Herstellen, bei dem alle
bis ex 0712 oder getrocknet, verwendeten Gemüse
vorübergehend haltbar gemacht, Ursprungserzeugnisse sind
wie in der Warenliste
angeführt
ex 0811 Früchte, gefroren oder Herstellen, bei dem alle
bis ex 0813 getrocknet, vorübergehend verwendeten Früchte
haltbar gemacht, wie in der Ursprungserzeugnisse sind
Warenliste angeführt
0814 Schalen von Zitrusfrüchten Herstellen, bei dem alle
oder Melonen (einschließlich verwendeten Früchte
Wassermelonen), frisch, Ursprungserzeugnisse sind
gefroren, getrocknet oder
vorübergehend haltbar
gemacht, in Salzlake,
schwefeliger Säure oder
anderen Konservierungsmitteln
0901 Kaffee, auch geröstet oder Herstellen aus
entkoffeiniert; Kaffeeschalen Vormaterialien jeder
und Kaffeehäutchen; Nummer
Kaffee-Ersatz mit beliebigem
Gehalt an Kaffee
ex 0902 Tee, auch mit Geruchs- oder Herstellen aus
Geschmacksstoffen, wie in der Vormaterialien jeder
Warenliste angeführt Nummer
0903 Mate Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver, aus Herstellen, bei dem alle
Waren des Kapitels 8 verwendeten Früchte
Ursprungserzeugnisse sind
ex 1301 Schellack; natürliche Gummen, Herstellen, bei dem der
Harze, Gummiharze und Balsame, Wert aller verwendeten
wie in der Warenliste Vormaterialien der
angeführt Nr. 1301 50 vH des
ab-Werk Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 1302 Pflanzensäfte und
Pflanzenauszüge; Pektinstoffe,
Pektinate und Pektate;
Agar-Agar und andere
pflanzliche Schleime und
Verdickungsstoffe, auch
modifiziert:
- Pflanzliche Schleime und Herstellen aus nicht
Verdickungsstoffe, modifizierten Schleimen
modifiziert und Verdickungsstoffen
- andere Herstellen, bei dem der
Wert aller verwendeten
Vormaterialien 50 vH des
ab-Werk Preises der
hergestellten Ware nicht
überschreitet
ex 1402 Pflanzliche Stoffe, die Herstellen, bei dem alle
hauptsächlich als Füll- oder verwendeten
Polsterungsmaterial verwendet Vormaterialien in eine
werden (zB Kapok, Pflanzenhaar andere Nummer als die
und Seegras), auch in Lagen, hergestellte Ware
mit oder ohne Unterlage, wie einzureihen sind
in der Warenliste angeführt
ex 1404 Waren pflanzlichen Ursprungs, Herstellen, bei dem alle
anderweitig weder genannt noch verwendeten
inbegriffen, wie in der Vormaterialien in eine
Warenliste angeführt andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 1501 Knochenfett Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen der
Nr. 0203, 0206 oder 0207
oder Knochen der Nr. 0506
ex 1502 Knochenfett Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer, ausgenommen aus
Vormaterialien der
Nr. 0201, 0202, 0204 oder
0206 oder Knochen der
Nr. 0506
ex 1504 Fette und Öle sowie deren
Fraktionen, von Fischen oder
Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert, wie
in der Warenliste angeführt:
- feste Fraktionen von Ölen Herstellen aus
von Fischen sowie von Fetten Vormaterialien jeder
und Ölen von Nummer, einschließlich
Meeressäugetieren aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 1504
- andere Herstellen, bei dem alle
verwendeten
Vormaterialien tierischen
Ursprungs der Kapitel 2
und 3
Ursprungserzeugnisse sind
ex 1506 Knochenfett:
- feste Fraktionen Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer
- andere Herstellen, bei dem alle
verwendeten
Vormaterialien tierischen
Ursprungs des Kapitels 2
Ursprungserzeugnisse sind
1509 Olivenöl sowie dessen
Fraktionen, auch raffiniert,
aber nicht chemisch
modifiziert:
- feste Fraktionen Herstellen aus anderen
Vormaterialien der
Nr. 1509
- andere, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle
- - für technische oder verwendeten
industrielle Zwecke und Vormaterialien
nicht für die pflanzlichen Ursprungs
Herstellung von Ursprungserzeugnisse sind
Lebensmitteln
ex 1516 Tierische oder pflanzliche Herstellen, bei dem alle
Fette und Öle sowie deren verwendeten
Fraktionen, ganz oder Vormaterialien tierischen
teilweise hydriert, umgeestert, und pflanzlichen
rückgeestert oder Ursprungs
elaidinisiert, auch raffiniert, Ursprungserzeugnisse sind
aber nicht weiter zubereitet,
wie in der Warenliste angeführt
ex 1517 Margarine; genießbare Herstellen, bei dem alle
Mischungen oder Zubereitungen verwendeten
von tierischen oder Vormaterialien
pflanzlichen Fetten oder Ölen pflanzlichen Ursprungs
oder von Fraktionen Ursprungserzeugnisse sind
verschiedener Fette oder Öle
dieses Kapitels, ausgenommen
genießbare Fette oder Öle
sowie deren Fraktionen der
Nr. 1516; wie in der
Warenliste angeführt
ex 1518 Rizinusöl, dehydratisiert Herstellen, bei dem alle
oder geblasen verwendeten
Vormaterialien
pflanzlichen Ursprungs
Ursprungserzeugnisse sind
1520 Glycerin, auch chemisch rein; Herstellen aus
Glycerinwasser und Vormaterialien jeder
Glycerinunterlaugen Nummer
ex 1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Herstellen aus
Triglyceride), Bienenwachs, Vormaterialien jeder
andere Insektenwachse und Nummer
Walrat (Spermaceti), auch
raffiniert oder gefärbt, wie
in der Warenliste angeführt
ex 1604 Fische, zubereitet oder Herstellen, bei dem alle
haltbar gemacht; Kaviar und verwendeten Fische
Kaviarersatz aus Fischeiern, oder Fischeier
wie in der Warenliste Ursprungserzeugnisse sind
angeführt
1801 Kakaobohnen, auch Bruch, roh Herstellen aus
oder geröstet Vormaterialien jeder
Nummer
1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen Herstellen aus
und anderer Kakaoabfall Vormaterialien jeder
Nummer
1803 Kakaomasse, auch entfettet Herstellen aus
Vormaterialien jeder
Nummer
1804 Kakaobutter, Kakaofett und Herstellen, bei dem alle
Kakaoöl verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Herstellen, bei dem alle
Zucker oder anderen verwendeten
Süßungsmitteln Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 1902 Teigwaren, auch gekocht oder Herstellen, bei dem jedes
gefüllt (mit Fleisch oder verwendete Getreide und
anderen Stoffen) oder in seine Folgeprodukte
anderer Weise zubereitet, (ausgenommen Hartweizen
wie z. B. Spaghetti, Makkaroni und seine Folgeprodukte)
Nudeln, Lasagne, Gnocchi, vollständig erzeugt sind
Ravioli und Canneloni;
Couscous, auch zubereitet;
wie in der Warenliste
angeführt
ex 2001 Gemüse, Früchte und andere Herstellen, bei dem alle
genießbare Pflanzenteile, mit verwendeten Früchte oder
Essig oder Essigsäure Gemüse
zubereitet oder haltbar Ursprungserzeugnisse sind
gemacht, wie in der Warenliste
angeführt
2002 Tomaten, ohne Essig oder Herstellen, bei dem alle
Essigsäure zubereitet oder verwendeten Tomaten der
haltbar gemacht Kapitel 7 oder 20
Ursprungserzeugnisse sind
ex 2003 Trüffeln Herstellen, bei dem alle
verwendeten Trüffeln
Ursprungserzeugnisse sind
ex 2004 Anderes Gemüse, ohne Essig Herstellen, bei dem alle
bis ex 2005 oder Essigsäure zubereitet verwendeten Gemüse
oder haltbar gemacht, auch Ursprungserzeugnisse sind
gefroren, wie in der
Warenliste angeführt
ex 2008 Früchte und andere genießbare Herstellen, bei dem
Pflanzenteile, in anderer - alle verwendeten
Weise zubereitet oder haltbar Früchte und
gemacht, auch mit Zusatz von anderen
Zucker oder anderen genießbaren
Süßungsmitteln oder von Pflanzenteile
Alkohol, anderweitig weder Ursprungs-
genannt noch inbegriffen, erzeugnisse sind
wie in der Warenliste angeführt - der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien
des Kapitels 17
30 vH des
ab-Werk Preises
der
hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Herstellen, bei dem
Traubenmost) und Gemüsesäfte, - alle verwendeten
weder gegoren noch mit einem Früchte und
Zusatz von Alkohol, auch mit Gemüse
Zusatz von Zucker oder anderen Ursprungser-
Süßungsmitteln, wie in der zeugnisse sind
Warenliste angeführt und
- der Wert aller
verwendeten
Vormaterialien
des Kapitels 17
30 vH des
ab-Werk Preises
der
hergestellten
Ware nicht
überschreitet
ex 2101 Auszüge, Essenzen und Herstellen, bei dem alle
Konzentrate aus Kaffee, Tee verwendeten
oder Mate und Zubereitungen Vormaterialien in eine
auf der Grundlage dieser Waren andere Nummer als die
oder auf der Grundlage von hergestellte Ware
Kaffee, Tee oder Mate; einzureihen sind
geröstete Zichorie und anderer
gerösteter Kaffee-Ersatz
sowie Auszüge und Konzentrate
davon; wie in der Warenliste
angeführt
ex 2102 Zubereitete Backtreibmittel Herstellen, bei dem alle
in Pulverform verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 2103 Zubereitungen für Gewürzsoßen Herstellen, bei dem alle
und zubereitete Gewürzsoßen; verwendeten
zusammengesetzte Würzmittel; Vormaterialien in eine
Senfmehl, auch zubereitet, und andere Nummer als die
Senf; wie in der Warenliste hergestellte Ware
angeführt einzureihen sind
ex 2307 Weingeläger, flüssig Herstellen, bei dem alle
verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind
ex 2309 Solubles von Fischen oder Herstellen, bei dem alle
Meeressäugetieren verwendeten
Vormaterialien in eine
andere Nummer als die
hergestellte Ware
einzureihen sind