Rechtstracker.at

Anl. 3

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 680/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 301.10.199231.12.1994 BGBl. Nr. 680/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1995,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 680/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Absichtserklärung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Türkei über die technische Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Landwirtschaft

Die ins Auge gefaßte Zusammenarbeit wird im Rahmen konkreter Projekte unterstützt und erleichtert durch:

  • Strichaufzählung
    den Austausch technischer und wissenschaftlicher Informationen und Unterlagen,
  • Strichaufzählung
    den Austausch von Experten,
  • Strichaufzählung
    die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Forschungsinstituten beider Länder,
  • Strichaufzählung
    die beiderseitige Organisation von Seminaren, Konferenzen und anderen Veranstaltungen.

Im Hinblick auf die Ermöglichung einer problemlosen Durchführung der Aktivitäten, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Zusammenarbeit unternommen werden, erleichtern die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Türkei möglichst weitgehend die Verwirklichung und unterhalten Kontakte auf entsprechender Ebene.

Die Liste der in Artikel 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei hinsichtlich des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genannten Bereiche ist nicht erschöpfend. Sie könnte bei Bedarf durch beide Partner ergänzt werden.

Die Frage der Finanzierung der konkreten Projekte wird von Fall zu Fall entschieden. Jeder Partner trägt die Reisekosten seiner Staatsbürger.

Folgende Behörden sind für die Koordinierung der Zusammenarbeit

zuständig:

von österreichischer Seite:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

Wien/Österreich

von türkischer Seite:

Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten

Ankara/Türkei

und

Ministerium für Forstwirtschaft

Ankara/Türkei.

Dieses Instrument schafft keine rechtlichen Verpflichtungen für die Partner. Es spiegelt die Absicht beider Partner zur Durchführung der Zusammenarbeit auf landwirtschaftlichem Gebiet wider. Weiters gilt als vereinbart, daß dieses Instrument die gültigen Rechtsordnungen in Österreich und in der Türkei in Betracht zieht, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen beider Partner hinsichtlich der Beschäftigung und des Aufenthaltes von Ausländern.

Diese Absichtserklärung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen in Genf, am 10. Dezember 1991 in zwei Fassungen in englischer Sprache.

Gesetzesnummer

10007266

Dokumentnummer

NOR12078831

Alte Dokumentnummer

N5199223905J