Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 680/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
In Übereinstimmung mit Artikel 3 von Protokoll A, das dem Übereinkommen zwischen der Türkei und den EFTA-Ländern beiliegt, gewährt die Türkei Österreich bei Erzeugnissen laut Tabelle VIII, die diesem Protokoll anhängt, die gleiche Behandlung wie sie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird. In Übereinstimmung mit Artikel 3 von Protokoll A, das dem Übereinkommen zwischen der Türkei und den EFTA-Ländern beiliegt, gewährt die Türkei Österreich bei Erzeugnissen laut Tabelle römisch acht, die diesem Protokoll anhängt, die gleiche Behandlung wie sie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.
Dokumentnummer
NOR12078822
Alte Dokumentnummer
N5199223896J