Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 680/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Sieht einer der Partner eine Notwendigkeit zur Einschränkung oder Zurücknahme von Zugeständnissen, finden mit dem anderen Partner Beratungen statt, bevor irgendwelche Schritte in dieser Richtung unternommen werden. Derartige Schritte dürfen erst drei Monate nach Benachrichtigung der anderen Partei unternommen werden.
Dokumentnummer
NOR12078825
Alte Dokumentnummer
N5199223899J