Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
01.10.1992 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 680/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.10.199231.12.1994 BGBl. Nr. 680/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1995,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 680/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 8

Die Partner fördern die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und auf verwandten Gebieten auf der Grundlage gegenseitigen Interesses.

Diese Zusammenarbeit kann u. a. aus einem Austausch von Informationen und Unterlagen, dem Austausch von Experten auf Gebieten wie der Rinderzucht (einschließlich der Möglichkeit von Joint-ventures), dem Embryo- und Samentransfer (künstliche Befruchtungsverfahren), Aufforstungsverfahren und ihrer praktischen Durchführung sowie der Organisierung von Seminaren und Workshops zu den oben genannten Themen bestehen.

Der Inhalt und die Modalitäten dieser Zusammenarbeit sind in einer gemeinsamen Absichtserklärung angeführt, die mit dem Datum dieses Abkommens über die technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Türkei auf dem Gebiete der Landwirtschaft zustande kam.

URKUNDDESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu befugt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache.

Schlagworte

Embryotransfer

Gesetzesnummer

10007266

Dokumentnummer

NOR12078828

Alte Dokumentnummer

N5199223902J