Kurztitel
EFTA - Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 680/1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1995,
Text
Artikel 8
Die Partner fördern die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und auf verwandten Gebieten auf der Grundlage gegenseitigen Interesses.
Diese Zusammenarbeit kann u. a. aus einem Austausch von Informationen und Unterlagen, dem Austausch von Experten auf Gebieten wie der Rinderzucht (einschließlich der Möglichkeit von Joint-ventures), dem Embryo- und Samentransfer (künstliche Befruchtungsverfahren), Aufforstungsverfahren und ihrer praktischen Durchführung sowie der Organisierung von Seminaren und Workshops zu den oben genannten Themen bestehen.
Der Inhalt und die Modalitäten dieser Zusammenarbeit sind in einer gemeinsamen Absichtserklärung angeführt, die mit dem Datum dieses Abkommens über die technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Türkei auf dem Gebiete der Landwirtschaft zustande kam.
URKUNDDESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu befugt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am 10. Dezember 1991, in einer einzigen authentischen Fassung in englischer Sprache.