Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsbehörde - vorzulegende Angaben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 758/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2002Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
1. Zum Bezugszeitraum vgl. § 51. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5
2. Ist letztmalig auf Meldungen anzuwenden, deren Stichtag vor dem
31. Dezember 2002 liegt. Ab dem 1. April 2002 ist diese
Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der "Versicherungsaufsichtsbehörde" die
"Finanzmarktaufsichtsbehörde" tritt.
Text
§ 1. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind Angaben vorzulegen über Paragraph eins, Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind Angaben vorzulegen über
die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Posten,
die Anteile von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, an einzelnen Posten des Jahresabschlusses,
die Aufgliederungen gemäß § 81d VAG,die Aufgliederungen gemäß Paragraph 81 d, VAG,
die Aufwendungen und Erträge der Finanzgebarung,
die Abwicklungsergebnisse in den einzelnen Versicherungszweigen, insbesondere auch nach Jahrgängen aufgegliedert,
die übernommene und die abgegebene Mit- und Rückversicherung,
einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen, in der Lebensversicherung nach Versicherungsarten und in der Krankenversicherung nach Tarifen und Tarifgruppen,
das technische Ergebnis in der Lebensversicherung einschließlich Risikogewinne und -verluste,
die technischen Verbindlichkeiten, den Deckungsstock und die Bedeckungswerte,
das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittelausstattung sowie
statistische Daten, insbesondere über die Versicherungsverträge und Polizzen, die Versicherungsfälle, die Versicherungssummen und die Beschäftigten.
Schlagworte
Mitversicherung, Bestandsposten, Risikoverlust
Dokumentnummer
NOR12078844
Alte Dokumentnummer
N5199224088J