Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
05.12.1992 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 758/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 205.12.199231.03.2002 BGBl. Nr. 758/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsbehörde - vorzulegende Angaben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.12.1992BGBl. Nr. 758/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2002

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

1. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5

2. Ist letztmalig auf Meldungen anzuwenden, deren Stichtag vor dem

31. Dezember 2002 liegt. Ab dem 1. April 2002 ist diese

Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle

der "Versicherungsaufsichtsbehörde" die

"Finanzmarktaufsichtsbehörde" tritt.

Text

Paragraph 2, (1) Zur Vorlage der Angaben gemäß Paragraph eins, sind die von der Versicherungsaufsichtsbehörde aufgelegten amtlichen Formblätter zu verwenden. Die ausgefüllten Formblätter sind vollständig in einfacher Ausfertigung vorzulegen; Formblätter, zu denen keine Angaben zu machen sind, sind als „Leermeldung'' zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, sind die Angaben gemäß Paragraph eins, in Form maschinell lesbarer Datenträger vorzulegen. Ist die Vorlage maschinell lesbarer Datenträger nicht möglich, verkürzt sich die in Paragraph 4, Absatz eins, genannte Frist für die Vorlage der amtlichen Formblätter um einen Monat.

Gesetzesnummer

10007270

Dokumentnummer

NOR12078845

Alte Dokumentnummer

N5199224089J