Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
05.12.1992 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 758/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 105.12.199231.03.2002 BGBl. Nr. 758/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsbehörde - vorzulegende Angaben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.12.1992BGBl. Nr. 758/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2002

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

1. Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5

2. Ist letztmalig auf Meldungen anzuwenden, deren Stichtag vor dem

31. Dezember 2002 liegt. Ab dem 1. April 2002 ist diese

Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle

der "Versicherungsaufsichtsbehörde" die

"Finanzmarktaufsichtsbehörde" tritt.

Text

Paragraph eins, Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind Angaben vorzulegen über

  1. Ziffer eins
    die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Posten,
  2. Ziffer 2
    die Anteile von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, an einzelnen Posten des Jahresabschlusses,
  3. Ziffer 3
    die Aufgliederungen gemäß Paragraph 81 d, VAG,
  4. Ziffer 4
    die Aufwendungen und Erträge der Finanzgebarung,
  5. Ziffer 5
    die Abwicklungsergebnisse in den einzelnen Versicherungszweigen, insbesondere auch nach Jahrgängen aufgegliedert,
  6. Ziffer 6
    die übernommene und die abgegebene Mit- und Rückversicherung,
  7. Ziffer 7
    einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen, in der Lebensversicherung nach Versicherungsarten und in der Krankenversicherung nach Tarifen und Tarifgruppen,
  8. Ziffer 8
    das technische Ergebnis in der Lebensversicherung einschließlich Risikogewinne und -verluste,
  9. Ziffer 9
    die technischen Verbindlichkeiten, den Deckungsstock und die Bedeckungswerte,
  10. Ziffer 10
    das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittelausstattung sowie
  11. Ziffer 11
    statistische Daten, insbesondere über die Versicherungsverträge und Polizzen, die Versicherungsfälle, die Versicherungssummen und die Beschäftigten.

Schlagworte

Mitversicherung, Bestandsposten, Risikoverlust

Gesetzesnummer

10007270

Dokumentnummer

NOR12078844

Alte Dokumentnummer

N5199224088J